1. Geltung/Vertragsverhältnis

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit der trans-o-flex Express GmbH (trans-o- flex), über alle Leistungen, insbesondere die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung und Besorgung des Transportes von Waren bis zum bestimmungsgemäßen Empfänger im Rahmen der Massengutbeförderung. Sie gelten ergänzend neben einzelvertraglichen Absprachen mit dem Auftraggeber.

1.2. Die Abwicklung der Dienstleistungen erfolgt im Rahmen des trans-o-flex Systems, zu welchem Distributionsgesellschaften als Systempartner gehören. Diese führen die Transporte, Übernahmen, Auslieferungen und Warenumschläge als Subunternehmer für trans-o-flex durch. Soweit damit im Folgenden auf die trans-o-flex Bezug genommen wird, ist damit immer auch dieses trans-o-flex System gemeint.
Für den Transport temperatursensibler Waren im Bereich +15°C bis +25°C bietet trans-o-flex das Produkt trans-o- flex ambient an. Dieses Produkt wird ausschließlich für die Bereiche Pharma, Life Sciences und Healthcare und ausschließlich für innerdeutsche Transporte angeboten und unterliegt besonderen Anforderungen und Einschränkungen. Eine Beförderung temperatursensibler Waren außerhalb des Produktes trans-o-flex ambient ist ausgeschlossen.

1.3. Der Auftraggeber erteilt keine ausdrücklichen Einzelaufträge. Der Einzelauftrag selbst wird durch die Übernahme des Gutes durch trans-o-flex zu den festgelegten Zeiten erteilt. Der genaue Umfang des Auftrages bestimmt sich aus den schriftlich oder elektronisch übermittelten Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich einer Überprüfung durch trans-o-flex.

1.4. trans-o-flex ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, wenn er nicht den vertraglich vereinbarten Vorgaben entspricht. Soweit keine Mindestmengenvorgaben vereinbart sind, ist trans-o-flex jederzeit berechtigt, einen Auftrag abzulehnen.

1.5. Der Auftraggeber übermittelt zu jeder Sendung und/oder zu jedem Packstück einen Sendungs- und Packstück- Datensatz, aus dem sich der trans-o-flex-Datensatz generieren lässt. Dieser Datensatz wird ggf. neben den Versandpapieren übermittelt. Die Daten müssen pro Sendung den Absender, den genauen Empfänger (kein Postfach), Gewicht, Kundenreferenznummer, Anzahl der Packstücke und ggf. die Angabe zu Sonderdiensten umfassen. Bei fehlenden Sendungsdaten gelten Etikettenangaben, Barcodes oder sonstige auf dem Packstück befindliche Informationen als Grundlage des Einzelauftrages.

1.6. Eine Sendung besteht aus einem oder mehreren Packstücken und/oder Paletten, die mit einem Datensatz an eine Empfängeradresse gerichtet sind und gemeinsam abgerechnet werden. Unter einem Packstück ist jede(s) einzelne Paket/Collo oder Komplett-Palette zu verstehen, das/die getrennt mit einem Label versehen ist.

1.7. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen“ (ADSp) – jeweils neueste Fassung – ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) sowie für Luftfrachtsendungen das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Eigenschaften der Güter/Ausschlüsse

2.1. Die Maß und Gewichtsbeschränkungen, der durch trans- o-flex transportieren Güter, unterliegen regelmäßigen Systemkontrollen und werden durch trans-o-flex definiert. Die zum Versand übergebenen Packstücke müssen kompakt und stapelbar sein, Paletten müssen kompakt sein. Das minimale sowie maximale Gewicht, Gurtmaße und Abmessungen ergeben sich aus der jeweils zur Auftragserteilung gültigen Anlage „Maße und Gewichte – Express“ (abrufbar unter https://www.trans-o- flex.com/de/rechtliches/agb/maße_und_gewichte).

2.2. Ohne gesonderte Vereinbarung sind von der Beförderung national und international ausgeschlossen:
a) Sendungen von Verbrauchern
b) Packstücke mit unzureichender Verpackung,
Kennzeichnung oder Sendungsdaten
c.) Güter von besonderem Wert, z.B. Edelmetalle, echter Schmuck, Geld, Münzen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere, Kredit- und Telefonkarten (Valoren II. Klasse)
d.) Packstücke, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
e.) Schusswaffen, Explosivstoffe und Militärgüter
f.) Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden hervorgerufen werden können
g.) Lebende oder tote Tiere und Pflanzen, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe, verderbliche Güter jeder Art
h.) Unverpacktes Umzugsgut
Ausgeschlossen sind darüber hinaus im internationalen Verkehr zusätzlich:
i.) persönliche Effekte und Carnet-ATA-Waren,
Lieferungen gegen Akkreditiv oder FCR
j.) Güter, deren Im- oder Export nach den Bestimmungen der jeweiligen Länder ausgeschlossen ist
k.) Güter, die vom Auftraggeber gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR deklariert werden, gleiches gilt für Wert- und Interessendeklarationen gemäß des Warschauer Abkommen bzw. Montrealer Übereinkommen. Es ist unzulässig, Waren zu übergeben, denen ein Frachtbrief mit Wertangaben nach Art. 24 und/oder Art. 26 CMR beigefügt ist. Der Fahrer hat keine Vertretungsmacht, für die trans-o- flex einen solchen Auftrag anzunehmen.

2.3. Die Übernahme von Waren gemäß Ziff. 2.2. stellt keinen Verzicht auf einen Beförderungsausschluss dar. Der Auftraggeber ist vor Übergabe zur Prüfung und Anzeige gegenüber trans-o-flex verpflichtet, ob es sich um ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat er trans-o-flex zu informieren und von dort eine Entscheidung einzuholen.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

3.1. Die Verpackung (auch bei Abholaufträgen) ist in der Verantwortung des Auftraggebers. Diese muss den Anforderungen des Massentransportes, insbesondere für die Sortierung auf einer automatischen Paketsortieranlage, angemessen sein und das Gut hinreichend gegen Beschädigung und gegen jeden Zugriff auf den Inhalt, ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren, schützen. trans-o-flex kann aufgrund der vorgegebenen kurzen Übernahmezeiten die Verpackung nicht im Einzelnen prüfen, behält sich aber das Recht vor, im Einzelfall Verpackungen als unzureichend zurückzuweisen.

3.2. Jedes Packstück, dazu zählt auch jede Komplettpalette, ist vom Auftraggeber in ausreichender Form gemäß den transportrechtlichen Vorschriften mit einem Aufkleber mit Absenderadresse und vollständiger Empfängeranschrift (kein Postfach) zu versehen. Sollte ein Packstück nicht ordnungsgemäß beschriftet sein, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

3.3. Soweit Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden, müssen die Packstücke die korrekte Kennzeichnung aufweisen. Packstücke, die Gefahrgut enthalten, sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des HGB und insbesondere der GGVSEB/ADR vom Auftraggeber zu kennzeichnen. trans-o-flex ambient Packstücke sind getrennt von der übrigen Ware zu übergeben und gesondert gemäß den Vorgaben von trans-o-flex zu kennzeichnen. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kennzeichnung verantwortlich. trans- o-flex ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen selbst gegen aufwandsgerechte Vergütung anzubringen.

3.4. Der Auftraggeber übergibt zu jeder Sendung und/oder zu jedem Packstück einen Sendungs- oder Packstück- Datensatz, aus dem sich der trans-o-flex-Datensatz generieren lässt. Dieser Datensatz wird ggf. neben den Versandpapieren übermittelt. Die Daten müssen pro Sendung den Absender, den genauen Empfänger (ohne Postfach), Gewicht, Kundenreferenznummer, Anzahl der Packstücke und ggf. die Angabe zu Sonderdiensten umfassen. Bei fehlenden Sendungsdaten gelten Etikettenangaben, Barcodes oder sonstige auf dem Packstück befindliche Informationen als Grundlage des Einzelauftrages. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass ein identischer Barcode nicht innerhalb von 90 Tagen verwendet wird, da dies im trans- o-flex-System nicht entsprechend unterschieden werden kann.

3.5. Sofern die elektronischen Sendungsdaten unvollständig, fehlerhaft, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorliegen, ist trans-o-flex berechtigt, entweder die Beförderung durchzuführen oder die Beförderung abzulehnen und die Sendung bis zum Eingang der vollständigen und korrekten Sendungsdaten zwischenzulagern. trans-o-flex ist berechtigt, für hierdurch verursachten Zusatzaufwand einen aufwandsgerechten Zuschlag zu belasten.

3.6. Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind. trans-o-flex übernimmt für den Inhalt der Begleitpapiere keinerlei Verantwortung.

4. Leistungsumfang

4.1. Die Leistung umfasst die Besorgung der Beförderung, die Übernahme, den Umschlag, Distribution und die Besorgung der Zustellung von Sendungen werktäglich von Montag bis Freitag; weitere Dienstleistungen nur nach schriftlicher Vereinbarung.

4.2. Pakete werden nur bis zu einer Anzahl von 30 Paketen einzeln übernommen. Sofern mehr als 30 Pakete vom Auftraggeber übergeben werden, sind diese auf einer Palette (Mischpalette) zusammenzufassen.
Sofern der Auftraggeber einzelne Pakete und auch Paletten übergibt, erfolgt die rechtlich verbindliche Übernahme aller Packstücke erst mit der Einschleusung.
Sofern mit dem Auftraggeber verabredet ist, dass trans-o- flex jeweils Ladebehälter (Sattelauflieger/Wechselbrücken) beim Auftraggeber bereitstellt, wird der Behälter vom Auftraggeber beladen und verplombt. Der beladene Behälter wird dann gemäß den vereinbarten Übernahmezeiten abgezogen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Ware im Behälter ordnungsgemäß gestaut und gesichert ist. Die Übergabe des Ladebehälters wird entsprechend dokumentiert.
Konnte der Fahrer die Beladung im Einzelfall nicht beobachten, z.B. bei der Übernahme verplombte Behälter, findet keine Dokumentation der physischen Übernahme auf der Ebene von Packstücken statt. Dies geschieht dann erstmals im Rahmen der Einschleusung.

4.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Da aufgrund dieser Form der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhutspflicht wie bei einer Einzelbeförderung angewendet und gewährleistet werden kann, akzeptiert der Auftraggeber als ordnungsgemäßen Organisationsverlauf, dass die Schnittstellenkontrollen durch die trans-o-flex nur wie folgt durchgeführt werden:
Soweit der Fahrer bei Übernahme die Anzahl der Packstücke (beschränkt jedoch auf eine maximale Zahl von 30 Packstücken pro Übernahme und keine weiteren Paletten oder Behälter) auf sichtbare Schäden und Anzahl überprüfen konnte und dies auf dem Übernahmeschein quittiert hat, gilt diese jeweilige Anzahl als für beide Parteien verbindlich und äußerlich unversehrt übernommen.
Sofern der Fahrer bei der Übernahme von Komplettpaletten die Beladung beobachten kann und die Zahl der übernommenen Komplettpaletten auf dem Übernahmeschein quittiert, gilt die Zahl der Komplettpaletten als vollständig und unbeschädigt übernommen, wenn der Fahrer auf dem Übernahmeschein nicht entsprechende Bemerkungen eingetragen hat.
Wenn der Auftraggeber Mischpaletten übergibt oder einzelne Pakete und Paletten, erfolgt die rechtsverbindliche Übernahme dieser Pakete sowie Paletten und damit der Beginn der Obhut durch trans-o- flex erst mit der Einschleusung.
Einschleusung bedeutet, dass alle Packstücke, die beim Auftraggeber abgeholt oder vom Auftraggeber angeliefert beim ersten trans-o-flex Systemstandort ankommen, einzeln gescannt werden, wobei Mischpaletten geöffnet und die Pakete dann einzeln gescannt werden. Die Prüfung durch diese Eingangsscannung bei trans-o-flex ist für den Auftraggeber und trans-o-flex verbindlich: Nur diese festgestellte Anzahl mit den ggf. festgestellten Schäden gilt als vom Auftraggeber übernommen.
Die Packstücke werden sodann zu Mischeinheiten (z.B. Paletten, Gitterboxen) gepackt, gesichert und gekennzeichnet (Relationslabel). Komplettpaletten und Mischeinheiten werden beim Verladen auf eine Ladungseinheit (z.B. Trailer, Wechselbrücke) gescannt und die Ladungseinheit nach Abschluss der Beladung verplombt. Werden die Komplettpaletten und Mischeinheiten vor Erreichen des Ziel-Systempartners an einem Umschlagspunkt (HUB) umgeladen, bleiben Komplettpaletten und Mischeinheiten verschlossen und werden bei der Entladung und Beladung auf deren Vollzähligkeit mittels Scannung und optisch auf Unversehrtheit der Verpackung geprüft. Am Ziel- Systemstandort werden die Komplettpaletten gescannt, die Mischeinheiten aufgelöst und jedes Paket gescannt. Eine weitere Scannung erfolgt bei der Übergabe an den Auslieferfahrer. Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Sendung durch Unterschrift. Weitergehende Kontrollpflichten für trans-o-flex bestehen nicht.

4.4. Grundsätzlich werden Transporte innerhalb Deutschlands in der Regel am auf den Tag der Übergabe folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der üblichen Öffnungszeiten dem benannten Empfänger zugestellt (Regellaufzeit). Soweit der Auftraggeber weitergehende Leistungen wünscht, sind diese ausdrücklich ergänzend schriftlich zu vereinbaren.
Für Sendungen an Empfänger auf den ost- und nordfriesischen Inseln sowie Helgoland und bei Abholaufträgen erhöht sich die Laufzeit in der Regel jeweils um einen Werktag. Für das Produkt trans-o-flex ambient bedürfen derartige Lieferungen einer separaten Vereinbarung und gelten besondere Bedingungen und Laufzeiten. Für grenzüberschreitende Transporte gelten fallbezogen abweichende Regellaufzeiten, die individuell anzufragen sind. Die Regellaufzeiten können nur bei Einhaltung der vorgegebenen Abfahrtzeiten beim Auftraggeber eingehalten werden.

4.5. Einzelsendungen mit 10 oder mehr Komplettpaletten sind werktags (Montag bis Freitag) spätestens 24 Stunden vor Übernahme anzumelden. Unterbleibt die vorherige Anmeldung oder erfolgt verspätet, sind diese Sendungen von der Zustellung innerhalb der Regellaufzeit ausgenommen und ist trans-o-flex berechtigt, einen aufwandsgerechten Systemzuschlag zu berechnen.

4.6. Der Auftraggeber ist bei der Beauftragung der speziellen zeitgebundenen Services (je nach regionaler Gestaltung) für die Anbringung der trans-o-flex-Express vor 8, 9, 10 und 12 Uhr sowie „Next Day Guarantee“ Serviceartaufkleber bzw. bei Verwendung der einheitlichen Businesslabel für die Aufnahme der entsprechenden Hinweis-Piktogramme zu den jeweiligen individuellen Services verantwortlich. Diese Sendungen sind separat zu übergeben.
Der trans-o-flex Express-Service gilt ab der 16. Minute als nicht mehr zeitgerecht erbracht. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen Ausgleich in Form des Differenzbetrages zwischen dem beauftragten und dem zeitlich nachfolgenden Plus-Service geltend zu machen.
Bei Inanspruchnahme der Zusatzleistung „Next Day Guarantee“ gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn die Sendung dem Empfänger am auf die Übergabe der Waren folgenden Werktag (Montag – Freitag) zugestellt wird. Erfolgt keine Zustellung am auf die Übergabe folgenden Werktag (Montag – Freitag), ist der Auftraggeber alleine berechtigt, als Schaden die Fracht der Sendung sowie den „Next Day Guarantee“-Zuschlag bis zu insgesamt 15,00 EUR ersetzt zu verlangen.
Bei fehlender oder mangelnder Kennzeichnung sowie bei Auslieferverzögerungen durch höhere Gewalt (z.B. Witterung, Streik etc.) wird trans-o-flex keine solchen Erstattungen tätigen. Zustellungen gelten als rechtzeitig sofern etwaige Ablieferhindernisse dem Verschuldensbereich des Auftraggebers oder Empfängers (insbesondere Nichtantreffen des Empfängers, nachträgliche Verfügungen) zuzuordnen sind.

4.7. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den äußeren Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Packstücke berechtigt sind. Bei Privatempfängern ist auch eine Ersatzauslieferung an Nachbarn zulässig (ausgenommen Arzneimittel bzw. bei entgegenstehenden Versendervorgaben). In diesem Fall ist trans-o-flex verpflichtet, bei dem eigentlichen Empfänger eine Benachrichtigung zu hinterlassen.

4.8. trans-o-flex setzt elektronische Mittel zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung ein. Die digitalisierte Form der vom Empfänger geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden als Abliefernachweis vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt. Auf Anforderung kann gegen aufwandsgerechte Bearbeitungspauschale ein Abliefernachweis übersandt werden.

4.9. Zum Leistungsumfang gehört auch die Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Auftraggeber.

4.10. Ist aufgrund fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen weder eine Zustellung noch die Einholung von Weisungen des Verfügungsberechtigten möglich, darf trans-o-flex die Sendung zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder sofern rechtlich notwendig (z.B. Pharmazeutika), vernichtet werden. Der Erlös einer Verwertung steht trans-o-flex zu. Der Versender erklärt sich mit dem Eigentumserwerb an dem Inhalt des Pakets durch trans-o-flex in den genannten Fällen einverstanden. Nach dem Eigentumserwerb durch trans-o-flex, sind jedwede Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche des Versenders ausgeschlossen. Sofern der Versender nicht Eigentümer des Paketinhalts ist, stellt dieser trans-o-flex von Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche des rechtmäßigen Eigentümers (Empfänger oder Dritte) frei.

5. Gefahrgut

5.1. Gefahrgüter der Klasse 1 ADR (im Leistungsbereich trans-o-flex ambient auch der Klasse 7) werden grundsätzlich nicht übernommen. Andere Gefahrgüter bedürfen vor Übernahme einer besonderen Absprache. Ausgeschlossene oder ohne Absprache übergebene Gefahrgüter können von der Beförderung ausgeschlossen, kostenpflichtig an den Auftraggeber zurückgesendet oder gegen aufwandsgerechten Zuschlag befördert werden.

5.2. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfalle haftbar, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird. Bei fehlender und/oder falscher Gefahrgutdokumentation wird eine aufwandsgerechte Bearbeitungspauschale erhoben.

6. Nachnahmen

6.1. Nachnahmen (bar oder per Verrechnungsscheck) sind als solche auf dem Adressaufkleber vom Auftraggeber mit dem entsprechenden Produktetikett deutlich zu kennzeichnen und im Datensatz vollständig anzugeben. Eine Abwicklung der Nachnahme setzt den taggleichen Eingang der Sendungsdaten bei trans-o-flex voraus.

6.2. Bei fehlenden Sendungsdaten oder nicht oder nicht lesbar gekennzeichnetem Packstück gilt der Nachnahmeauftrag als nicht erteilt.

6.3. Zollausschlussgebiete werden nicht bedient.

6.4. Nachnahmeaufträge müssen in der Landeswährung des Bestimmungslandes erteilt werden. Bar- Nachnahmebeträge im Inland werden in der Währung Euro bezahlt. Der Nachnahmebetrag darf in bar 1.000 € pro Empfänger, per Verrechnungsscheck 25.000 € je Sendung nicht übersteigen. Nachnahmeaufträge werden im Ausland nur in bestimmten Ländern abgewickelt und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

6.5. Die Zustellung der Nachnahmesendung erfolgt nur Zug um Zug gegen vollständige Begleichung des Nachnahmebetrages.

6.6. Soweit trans-o-flex im Rahmen der Haftung für Nachnahmen in Anspruch genommen wird, erfolgt die Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Empfänger in gleicher Höhe.

7. Leistungsentgelt

7.1. Für die Versendung gelten, soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart, die Mastertarife mit dem dortigen aufwandsgerechten Preisgefüge in ihrer jeweils neuesten Fassung. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise. Diese Mastertarife werden auf Anfrage vorgelegt. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

7.2. Sofern Entgelte für einen zeitlich begrenzten Zeitraum vereinbart sind, kann jede Vertragspartei für den Folgezeitraum (oder etwaige weitere Folgezeiträume) jederzeit schriftlich die Anpassung der Tarife verlangen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung auf den Abschluss einer neuen Vergütungsregelung oder stellt keine Partei ein Anpassungsverlangen, ändern sich die vereinbarten Preise nach Ende des vereinbarten Preiszeitraumes im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgesetzte Nominallohnindex im Vergleich zum Vorjahr erhöht.

7.3. Eine vereinbarte Vergütung gilt auf Basis der in der Preisvereinbarung entsprechend festgelegten Mindestkonditionen. Sofern einer oder mehrere der entsprechend genannten maßgeblichen Parameter für die Preiskalkulation innerhalb von 3
aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 5 % von den vereinbarten Zahlen abweichen, kann trans-o-flex eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen. Preisanpassungen müssen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden.

7.4. Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Dritte, von denen trans-o- flex zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Neben- oder Vorleistungen (z.B. Treibstoff) bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maße möglich, in dem es durch eine Erhöhung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder öffentliche Lasten, also insbesondere Umsatzsteuer Kfz-Steuern, Mautgebühren, Mindestlohn veranlasst ist.
Preiserhöhungen müssen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden.

7.5. Leistungen, die über den Leistungsumfang in Ziffer 4 hinausgehen, berechtigen trans-o-flex zur Berechnung des entstehenden Mehraufwandes.

7.6. Umverfügungen werden gesondert berechnet.

7.7. Bei Falschdeklaration der Sendungen (z.B. Collo statt Palette) und/oder fehlerhaften, unvollständigen, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorliegenden Sendungsdaten berechnet trans-o-flex zusätzlich eine aufwandsgerechte Bearbeitungspauschale.

7.8. Gestaltung und Höhe der aktuell gültigen Preise für Zusatzleistungen, Systemzuschläge, Bearbeitungspauschalen etc. sind den jeweils gültigen Mastertarifen zu entnehmen (Ziff. 7.1).

7.9. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Forderungen gegen trans-o-flex oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder von trans-o-flex als berechtigt schriftlich anerkannte Ansprüche.

7.10. Rechnungen der trans-o-flex sind sofort ohne Abzug fällig.

7.11. Sollte der Auftraggeber gegen eine an ihn übermittelte Abrechnung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang in schriftlicher Form konkrete Einwendungen erheben, so gilt diese Abrechnung durch den Auftraggeber als inhaltlich korrekt bestätigt. Nach Ablauf dieser Frist sind inhaltliche Einwendungen insoweit ausgeschlossen.

7.12. Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug mit einer Forderung, können alle übrigen Forderungen gegen ihn fällig gestellt werden.

8. Haftung

8.1. Die Haftungsbegrenzungen der trans-o-flex richten sich nach den Ziff. 22, 23, 24, 25, 26 und 27 der ADSp 2017, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Die Haftungsbegrenzungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderung und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
– auf 8,33 SZR/kg, wenn der Spediteur Obhuts-, Selbsteintritts-, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur ist,
– in jedem Fall ist die Haftung des Spediteurs aus jedem Schadensfall höchstens auf einen Betrag in Höhe von 1,25 Mio. € begrenzt,
– für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre,
– pro Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 125.000,00 €,
– höchstens auf einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. € je Schadensereignis, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensergebnis erhoben werden.
– Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden bei einer verfügten Lagerung ist der Höhe nach begrenzt auf höchstens 35.000,00 € je Schadensfall,
– bei Inventurdifferenzen höchstens auf einen Betrag von 70.000,00 € pro Jahr, unabhängig von der Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und der Anzahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadensfälle,
– unabhängig davon, wie viele Ansprüche erhoben werden, bei verfügter Lagerung auf einen Betrag von 2,5 Mio. € je Schadensereignis.

8.2. Der Auftraggeber hat die trans-o-flex rechtzeitig auf einen über € 5,00 pro kg hinausgehenden Wert einer Sendung bzw. auf eine besondere Schadensanfälligkeit der Ware hinzuweisen, so dass die trans-o-flex mit dem Auftraggeber – gegebenenfalls gegen besonderes Entgelt – geeignete Vorkehrungen und besondere Sicherungen gegen Diebstahl bzw. zum Schutz gegen Beschädigungen treffen kann. Unterbleibt dieser Hinweis und/oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber, gilt in diesen Fällen grundsätzlich, dass ein Verlust bzw. ein Schaden nur wegen des fehlenden Hinweises und/oder der fehlenden Vereinbarung erfolgen konnte.

8.3. trans-o-flex haftet nicht für Folgeschäden bzw. Folgekosten, mit Ausnahme von Personenschäden.

8.4. trans-o-flex haftet nicht für Schäden, die auf trans-o-flex nicht zurechenbaren Umständen beruhen. Hierzu gehören insbesondere solche Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Erdbeben, Sturm, Flut, Nebel, Krieg, Flugzeugunglück, Embargo), Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhe, Handlungen oder Unterlassungen von Personen, die weder Mitarbeiter noch Erfüllungsgehilfe von trans-o-flex sind (insbesondere Auftraggeber, Empfänger, Zollbeamte etc.), Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen verursacht wurden.

8.5. Beruht ein Schaden darauf, dass der Auftraggeber der trans-o-flex fehlerhafte oder unvollständige Daten oder gar keine Daten (rechtzeitig) überlassen hat, oder der trans-o-flex durch den Auftraggeber Ware übergeben worden ist, deren Übernahme ausgeschlossen worden ist, entfällt eine Haftung der trans-o-flex, mit Ausnahme von Personenschäden.

8.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass trans-o-flex mit den Nachnahmebeträgen zwar sorgfältig umgeht, sie getrennt verwahrt und die Fahrer zu Stillschweigen über die Nachnahme und die Nachnahmebeträge sowie allgemein zu besonderer Vorsicht anweist. Die Fahrer sind aber weder bewaffnet noch sind die Fahrzeuge in besonderer Form gegen Raub geschützt. Die Fahrer sind zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Geld verpflichtet. Trotz dieser Sorgfalt kann, insbesondere bei Gewaltanwendung, nicht immer die Sicherheit des Geldes gewährleistet werden. Eine Haftung der trans-o- flex wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere im Falle einer Beraubung, entfällt daher, mit Ausnahme von Personenschäden. Die Haftung entfällt ebenfalls bei Entgegennahme von Falschgeld, soweit dies nicht wenigstens grob fahrlässig war.

8.7. trans-o-flex weist ausdrücklich darauf hin, dass bei verzögerter Abfahrt beim Auftraggeber bedingt durch Fehler in der Abwicklung des Auftraggebers Schadenersatzansprüche Dritter entstehen können, da dadurch Verspätungen im System insgesamt auftreten können. trans-o-flex behält sich ausdrücklich vor, diese Schadenersatzansprüche Dritter, die gegen sie geltend gemacht werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.

9. Ladehilfsmittel Tausch

Ein Tausch von Ladehilfsmitteln findet nur statt, wenn dieser schriftlich mit trans-o-flex vereinbart wurde.

10. Versicherung

Grundsätzlich deckt die trans-o-flex keine Versicherung des Gutes für den Auftraggeber ein, es sei denn, der Auftraggeber wünscht schriftlich diese Eindeckung. In diesem Fall besteht gegen entsprechendes Entgelt die Möglichkeit des Abschlusses einer wertabhängigen Warentransportversicherung, die im Falle von Verlust oder Beschädigung den vollen Warenwert abdeckt, bis maximal € 500.000,00 je Schadensfall.

11. Hinweis zur Datenverwendung

Falls trans-o-flex elektronische Postadressen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhält, werden diese Adressen zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit dieser Nutzung der Daten zu widersprechen. Hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen. Der Widerspruch kann postalisch an trans-o-flex Express GmbH, Widerruf, Hertzstraße 10, 69649 Weinheim oder per E-Mail an widerruf@tof.de gerichtet werden.

12. Datenschutz

12.1. trans-o-flex erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter (im Folgenden gemeinsam „Betroffene“ genannt) ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Pflichten, sowie zur Abrechnung und zur geschäftlichen Kommunikation mit den mitgeteilten Ansprechpartner.

12.2. Rechtsgrundlage für die vorgenannte Datenverarbeitung ist die Erforderlichkeit für die Erfüllung des Vertrages. (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

12.3. trans-o-flex ist berechtigt Dienstleister für sämtliche logistischen und speditionelle Leistungen einzusetzen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten. Hier handelt es sich insbesondere um Systempartner.

12.4. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland ist nicht vorgesehen.

12.5. trans-o-flex speichert die personenbezogenen Daten bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

12.6. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, stehen ihm die Rechte auf Auskunft, sowie Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu. Zudem steht diesem Vertragspartner das Recht bei einer Aufsichtsbehörde zu.

12.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich die eigenen, betroffenen Mitarbeiter über diese Verarbeitungen im Namen von trans-o-flex mit den in der Anlage
„Informationsblatt zum Datenschutz“ bereitgestellten Hinweisen (abrufbar unter http://www.trans-o- flex.com/de/rechtliches/agb/Informationsblatt_zum_Datenschutz) zu informieren. Die Art und Weise der Information steht dem Auftraggeber frei, sofern sichergestellt ist, dass alle betroffenen Mitarbeiter die notwendigen Informationen erhalten.

12.8. Datenschutzbeauftragter der trans-o-flex ist Herr Philipp Nastansky (eDSB) der intersoft Consulting Services AG, Beim Strohhause 17 in 20097 Hamburg. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragter per E-Mail unter Datenschutzbeauftragter@tof.de.

13. Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

14. Teilunwirksamkeit / Gerichtsstand

14.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

14.2. Ausschließlicher inländischer Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weinheim. Sollte gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand außerhalb Deutschlands begründet sein, trägt der Auftraggeber alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung anfallen.

14.3. Auf das Auftragsverhältnis findet, soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt, Deutsches Recht Anwendung.

Anlage Maße und Gewichte

1.1. Pakete dürfen ein maximales Gewicht von 32 kg, eine Länge von 150 cm sowie ein Gurtmaß von 300 cm nicht überschreiten und müssen eine Mindestgröße von 20 x 15 x 2 cm mit einem Mindestgewicht von 200 g haben. Pakete in diesem Größenbereich sind sorterfähig. Sofern Paletten übergeben werden, dürfen diese ein maximales Gewicht von 500 kg, die Maße 120 cm in der Länge, 80 cm in der Breite und 200 cm in der Höhe (inkl. der Höhe des Ladehilfsmittels) nicht überschreiten.

1.2. Im Leistungsbereich „trans-o-flex ambient“ dürfen Packstücke in der Kategorie „Paket“ ein maximales Gewicht von 25 kg, die Maße 60 cm in der Länge, 40 cm in der Breite und 40 cm in der Höhe und ein Gurtmaß von 220 cm nicht überschreiten; Komplettpaletten dürfen ein maximales Gewicht von 500 kg, die Maße 120 cm in der Länge, 80 cm in der Breite und 180 cm in der Höhe (inkl. der Höhe des Ladehilfsmittel) nicht überschreiten.

1.3. Für nicht sorterfähige Waren (beispielsweise Fässer, Kanister, Rollen, Säcke oder Plakate etc.) wird ein NC (non conveyable) – Zuschlag erhoben.

1.4. Das Bündeln und Bändern von Einzelpaketen zu einem Packstück ist nicht zulässig. trans-o-flex behält sich vor, die Beförderung eines solchen Packstücks zu verweigern oder wieder in Pakete zu vereinzeln und je Paket eine Bearbeitungspauschale zu berechnen.

1.5. Pakete und Komplettpaletten mit (in einzelnen oder mehreren Maßeinheiten) über die genannten Vorgaben hinausgehenden Maßen können von der Beförderung ausgeschlossen werden, kostenpflichtig an den Auftraggeber zurückgeführt oder außerhalb der Regellaufzeitzusagen gegen aufwandsgerechte Systemzuschläge befördert werden.

1.6. Sendungen mit 30 oder mehr Paketen sind als Paletten zu übergeben.

1.7. Verpackungs- und Ladehilfsmittelgewichte gehören zum frachtpflichtigen Gewicht. Bei fehlenden Gewichtsangaben werden automatisch 15 kg je Paket und 200 kg je Komplettpalette abgerechnet, sofern nicht das Paket oder die Komplettpalette nachweislich schwerer waren.

1.8. Voluminöse Güter werden auf der Basis des Volumengewichtes abgerechnet. Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung des Volumengewichts erfolgt auf der Basis 1 cbm = 200 kg.

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