1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der trans-o-flex ThermoMed GmbH (ThermoMed) über alle Leistungen, insbesondere die Übernahme, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie die Auslieferung von temperaturgeführten Sendungen im Temperaturbereich +2°C bis +8°C bis zum bestimmungsgemäßen Empfänger. Sendungen für andere Temperaturbereiche werden ausschließlich nach separater Vereinbarung mit ThermoMed übernommen.

1.2 Soweit vorliegend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen“ (ADSp) 2016 jeweils neueste Fassung, die unter www.thermomed.eu/de/Rechtliches/AGB einsehbar sind, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) sowie für Luftfrachtsendungen das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Sendungsvorgaben / Ausschlüsse

2.1 Angenommen werden nur ausreichend verpackte, stapelbare und sortierfähige Pakete bis 25 kg Einzelgewicht und maximaler Abmessung von 60x40x40 cm in Länge x Breite x Höhe bzw. Komplettpaletten bis 300 kg Einzelgewicht und maximaler Abmessung von 120x80x160 cm in Länge x Breite x Höhe (einschließlich Höhe des Ladehilfsmittels).

2.2 Generell ausgeschlossen von der Annahme sind unzureichend verpackte Güter, Waren von besonderem Wert, wie Geld, Edelmetalle, Kunstgegenstände, geldwerte Dokumente und ähnliches, übel und intensiv riechende Stoffe / Güter und Lebensmittel. Die Übernahme von derart ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf einen Beförderungsausschluss dar.

2.3 Gefahrgut ist von der Übernahme zur Beförderung ausgeschlossen.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Jedes Packstück ist vom Auftraggeber mit einem von ThermoMed zugelassenen und vollständig ausgefüllten Etikett zu versehen und insbesondere eindeutig hinsichtlich des Temperaturbereichs (+2°C bis +8°C) zu kennzeichnen.

3.2 Bis spätestens um 18:30 Uhr am Tag der Übernahme der jeweiligen Packstücke sind von dem Auftraggeber die korrespondierenden Sendungsdaten der ThermoMed auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Angaben zum Auftraggeber und Empfänger, der Sendungsnummer sowie dem Temperaturbereich sind immer erforderlich. Werden Zusatzleistungen gewünscht, sind diese ebenfalls anzugeben. Fehler und Schäden aufgrund fehlerhafter Kennzeichnung bzw. fehlender oder verspäteter Datenübermittlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern die elektronischen Sendungsdaten unvollständig, fehlerhaft, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorliegen, ist ThermoMed berechtigt, entweder die Beförderung durchzuführen oder die Beförderung abzulehnen und die Sendung bis zum Eingang der vollständigen und korrekten Sendungsdaten zwischenzulagern. ThermoMed ist berechtigt, für hierdurch verursachten Zusatzaufwand einen aufwandsgerechten Zuschlag zu belasten.

3.3 Die Verpackung (auch bei Abholaufträgen) ist in der Verantwortung des Auftraggebers. Diese muss sowohl den Anforderungen des Massentransportes, insbesondere für die Sortierung auf einer automatischen Paketsortieranlage, und den Temperatur-anforderungen angemessen sein und das Gut hinreichend gegen jeden Zugriff auf den Inhalt, ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren, schützen. ThermoMed kann aufgrund der vorgegebenen kurzen Übernahmezeiten die Verpackung nicht im Einzelnen prüfen, behält sich aber das Recht vor, im Einzelfall Verpackungen als unzureichend zurückzuweisen.

3.4 Die Sendungen hat der Auftraggeber in einem – entsprechend dem für das zu transportierende Gut jeweils beauftragten Temperaturbereich – vortemperierten Zustand zu übergeben. Dies schließt auch die Vortemperierung der Versandverpackung, des Füllmaterials, ggf. der Sicherungs- und Ladehilfsmittel sowie eventuellen Leerguts (Ladehilfsmittel) ein. Die Entgegennahme der Sendungen durch ThermoMed enthält kein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Übergabe bzw. genügend vortemperierten Umfangs.

3.5 Zu übernehmende Sendungen sind bis 17:00 Uhr bereitzustellen. Andere Übernahmezeiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

3.6 Der Auftraggeber hat bei dem Versand von Zollgut alle Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt beizufügen, die für eine zollamtliche Abwicklung erforderlich sind. Für den Inhalt dieser Begleitpapiere ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

4. Leistungsumfang / operative Abwicklung

4.1 Die Leistung umfasst die Besorgung der Beförderung, die Übernahme, den Umschlag, die Distribution und die Besorgung der Zustellung von Sendungen werktäglich von Montag bis Freitag; weitere Dienstleistungen nur nach schriftlicher Vereinbarung.

4.2 Der Einzelauftrag selbst erfolgt durch die Übergabe des Gutes durch den Auftraggeber an ThermoMed bei der regelmäßigen Übernahme zu den festgelegten Zeiten bzw. bei Anlieferung des Auftraggebers selbst. Der genaue Umfang des Auftrages bestimmt sich aus den elektronisch übermittelten Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich der ggfs. korrigierenden Feststellungen der ThermoMed bei Eingang der Ware im Umschlagszentrum.

4.3 Die Übernahme von Sendungen mit einer anderen Frankatur als „frei Haus“ bedarf einer besonderen Vereinbarung.

4.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Da aufgrund dieser Form der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhutspflicht wie bei einer Einzelbeförderung angewendet und gewährleistet werden kann, akzeptiert der Auftraggeber als ordnungsgemäßen Organisationsverlauf, dass die Schnittstellenkontrollen durch die ThermoMed nur nach Maßgabe der Ziff. 4.5.-4.10. durchgeführt werden.

4.5 Bei Übernahme der Sendungen beim Auftraggeber kann – soweit der Fahrer hierzu tatsächlich Gelegenheit hat – durch diesen eine Überprüfung einzelner Packstücke bis zu einer maximalen Zahl von 50 Packstücken pro Übernahme auf Vollständigkeit und äußerliche Beschädigung und dementsprechend in Bezug auf die reine Anzahl der übernommenen Packstücke (bis maximal 50 Packstücke, ansonsten je Versandeinheit) und deren äußerliche Unversehrtheit eine Quittierung erfolgen.

4.6 Die von ThermoMed eingesetzten Fahrzeuge sind bei der Übernahme der Ware auf eine Set-Temperatur im Bereich von +2°C bis +8°C eingestellt. Dieser Zustand wird bei jeder Übernahmestelle festgestellt und dokumentiert. ThermoMed misst die Temperatur mittels Messfühlern, die alle fünf Minuten die Temperatur feststellen und das Ergebnis aufzeichnen.

4.7 Bei Ankunft aller Sendungen im Hauptumschlagsbetrieb (HUB) werden während des nächtlichen Umschlagsprozesses alle eingehenden Packstücke sodann einzeln gescannt und eventuell festgestellte Diskrepanzen zu den übermittelten Sendungsdaten an den Auftraggeber übermittelt. Diese Prüfung durch den Eingangsscan bei ThermoMed ist für den Auftraggeber und ThermoMed bindend.

4.8 Die Zustellung erfolgt gegen Unterschrift des Warenempfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.

4.9 ThermoMed setzt in der Regel elektronische Mittel zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung ein. Die digitalisierte Form der vom Empfänger geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden als Abliefernachweis vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt. Im Falle von inhaltlichen Diskrepanzen zu einer etwaig gegengezeichneten Rollkarte sind generell allein die Ergebnisse der Quittierung des Empfängers auf elektronischem Weg maßgeblich und verbindlich.

4.10 ThermoMed stellt keine Verbindung zwischen den Sendungsdaten des einzelnen Packstückes und der unmittelbar gemessenen Temperatur im Behälter dar. Die Temperaturdokumentation jedes Packstücks ergibt sich aus der Verknüpfung des Weges vom Auftraggeber zum Empfänger mit den Temperaturdaten der verwendeten Laderäume.

4.11 Sofern es sich um Sendungen zur Zustellung auf ost- oder nordfriesische Inseln oder nach Helgoland handelt, übergibt ThermoMed die Güter an den Inselspediteur mit befreiender Wirkung. Eine aktive Temperierung der Ware ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet.

4.11 Die Zustellung von Sendungen innerhalb Deutschlands, ausgenommen ost- und nordfriesische Inseln sowie Helgoland, erfolgt in der Regel am Werktag (Montag bis Freitag) nach dem Tag der Übernahme. Auslieferungen auf Inseln sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand des Vertrages. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme spezieller Termindienste oder sonstiger Sonder-Services jeglicher Art durch den Auftraggeber. Die Regellaufzeit für Abholaufträge beträgt drei Werktage nach der Abholung der Ware. Für grenzüberschreitende Transporte gelten fallbezogen abweichende Regellaufzeiten, die individuell anzufragen sind.

4.12 Bei erfolgloser Zustellung wird ein weiterer Zustellversuch unternommen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Ist keine Zustellung möglich, wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt.

4.13 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen fehlerhafter oder fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf ThermoMed die Sendung zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, wird der Inhalt nach Ablauf von 6 Monaten ab Übernahme vernichtet.

4.14 Der Auftraggeber ist bei der Beauftragung der speziellen zeitgebundenen Services für die Anbringung der tof-Plus 10 und 12 Uhr Serviceaufkleber bzw. bei der Verwendung der einheitlichen Businesslabel für die Aufnahme der entsprechenden Hinweis-Piktogramme zu den jeweiligen individuellen Services verantwortlich. Der Plus-Service gilt ab der 16. Minute als nicht mehr zeitgerecht erbracht. In einem solchen Fall ist der Kunde berechtigt, einen Ausgleich in Form eines Differenzbetrages zwischen dem beauftragten und dem zeitlich nachfolgenden Plus-Service geltend zu machen. Bei fehlender Kennzeichnung wird ThermoMed keine solchen Gutschriften tätigen.

4.15 Ablieferquittungen werden ohne Berechnung nur im Reklamationsfall zur Verfügung gestellt. Für darüber hinaus gehende Anforderungen von Ablieferbelegen ist ThermoMed berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben. Im Übrigen gilt die elektronische Erstellung eines Ablieferbelegs, ggfs. der gegengezeichnete Rollkartenabschnitt, als Abliefernachweis.

5. Nachnahmen

5.1 Nachnahmesendungen werden nicht ohne besondere Vereinbarung und ausschließlich im Rahmen innerdeutscher Beförderungen übernommen.

5.2 Nachnahmeaufträge (bar oder per Verrechnungsscheck) werden in der Währung Euro erteilt und bezahlt.
Der maximale Nachnahmebetrag je Sendung bzw. je Empfänger beträgt € 5.000.

5.3 Nachnahmesendungen und die zugehörigen Versandpapiere müssen als solche auf dem Adressaufkleber deutlich gekennzeichnet und der Nachnahmebetrag deutlich angegeben sein. Für die korrekte Kennzeichnung haftet der Auftraggeber. Die Übermittlung der Daten von Nachnahmesendungen muss taggleich erfolgen.

5.4 Bei fehlendem oder undeutlichem Betrag auf den Dokumenten und/oder fehlenden Sendungsdaten gilt der Nachnahmeauftrag als nicht erteilt. Dies gilt auch, wenn das Packstück nicht oder nicht lesbar gekennzeichnet ist.

5.5 Die Zustellung der Nachnahmesendung erfolgt nur Zug um Zug gegen vollständige Begleichung des Nachnahmebetrages.

6. Leistungsentgelte

6.1 Für die Versendung gilt, soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart, die jeweils gültige Preisliste. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise. Die Preisliste wird auf Anfrage vorgelegt.

6.2 Leistungen, die über den Leistungsumfang in den Punkten 1.1 und 4 hinausgehen, berechtigen ThermoMed zur Berechnung des entstehenden Mehraufwandes.

6.3 Verpackungs- und Palettengewichte gehören zum frachtpflichtigen Gewicht.

6.4 Umverfügungen werden gesondert berechnet.

6.5 Bei Falschdeklaration der Sendungen (z.B. Collo statt Palette) und/oder fehlerhaften, unvollständigen, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorliegenden Sendungsdaten ist ThermoMed berechtigt, eine aufwandsgerechte Bearbeitungspauschale zu berechnen.

6.6 ThermoMed legt dem Auftraggeber eine umfassende Abrechnung über die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen vor. Die Abrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

6.7 Sollte der Auftraggeber gegen eine an ihn übermittelte Abrechnung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang in schriftlicher Form konkrete Einwendungen erheben, so gilt diese Abrechnung durch ihn als inhaltlich korrekt bestätigt. Nach Ablauf dieser Frist sind inhaltliche Einwendungen insoweit ausgeschlossen.

6.8 Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Forderungen gegen ThermoMed oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder von ThermoMed als berechtigt schriftlich anerkannte Ansprüche.

6.9 Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug mit einer Forderung, können alle übrigen Forderungen gegen ihn fällig gestellt werden.

7. Haftung

7.1 Die Haftung und die Haftungsbegrenzung der ThermoMed richten sich nach den Ziff. 22 bis 27 ADSp 2016 in der jeweils neuesten Fassung. Die wesentlichen Regelungen stellen sich wie folgt dar:
Hinsichtlich der Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (mit Ausnahme der verfügten Lagerung) ist in Ziff. 23 der ADSp 2016 eine Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 431 HGB von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million EUR bzw. 2 Millionen EUR oder 2 SZR/kg festgelegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung ist die Haftung generell auf 2 SZR/kg beschränkt.
Die Haftung der ThermoMed für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügter Lagerung, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut, ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000,00 je Schadenfall.

7.2 Eine Ausnahme gilt für Schäden bedingt durch Temperaturschäden an der zu befördernden Ware, soweit diese gemäß Auftrag des Auftraggebers im Temperaturbereich von +2°C bis +8°C zu befördern ist. In diesen Fällen beläuft sich die Haftung der ThermoMed für die in ihrer Obhut befindlichen Packstücke auf bis zu € 750,00 pro Packstück zzgl. Fracht.

7.3 Diese Sonderregelung zur Haftungsbegrenzung findet jedoch wiederum dann keine Anwendung, soweit ThermoMed wegen kurzfristig anberaumter Sondermengen und auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Subunternehmer einsetzen muss. Für diese Transporte von Subunternehmern gelten bis zur Übergabe der Sendung an das Hauptumschlagslager (HUB) die Haftungsregelungen der vorstehenden Ziffern 1. und 2..

7.4 Übergibt der Auftraggeber Sendungen im Bereich von +2°C bis +8°C, die für diesen Temperaturbereich nicht geeignet sind, so übernimmt die ThermoMed keine Haftung für etwaig durch die Temperaturabweichung bedingte Schäden.

7.5 Neben diesen Vorgaben gelten allgemein die Bestimmungen der ADSp in der jeweils gültigen Fassung. ThermoMed geht davon aus, dass der durchschnittliche Warenwert ca. € 1.000,00 pro Rohgewicht der Sendung beträgt. Sofern dieser Wert überstiegen wird, muss der Auftraggeber dies ThermoMed mitteilen, sodass in Absprache mit dem Auftraggeber gegebenenfalls Vorkehrungen und besondere Sicherungen gegen Diebstahl vereinbart werden können. ThermoMed bietet insoweit eine Reihe sicherer Beförderungsvarianten als Sonderdienstleistungen an (siehe nähere Beschreibung unter: www.thermomed.eu). Unterbleibt dieser Hinweis, gilt grundsätzlich, dass im Verlustfall ein Diebstahl nur wegen des fehlenden Hinweises erfolgen konnte.

7.6 Im Falle von Auslandssendungen, Export wie Import, gelten die Vorschriften der CMR.

7.7 ThermoMed haftet nicht für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener, ungenügend geschützter, ungenügend vortemperierter oder ungenügend verpackter Sendungen an diesen oder fremden Sachen und/oder Personen verursacht werden.

7.8 Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen, wenn ein Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber der ThermoMed fehlerhafte oder unvollständige Daten oder gar keine Daten (rechtzeitig) überlassen hat sowie bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden verspäteten Abfahrt.

7.9 Bei Nachnahmeaufträgen ist dem Auftraggeber bekannt, dass die Auslieferfahrer der ThermoMed mit den Nachnahmebeträgen sorgfältig umgehen, sie getrennt verwahren und die Fahrer zu Stillschweigen über die Nachnahme und die Nachnahmebeträge sowie allgemein zu besonderer Vorsicht angewiesen werden, jedoch keine Sicherheitsmaßnahmen im Sinne eines Werttransportes durchgeführt werden können. Die Fahrer sind weder bewaffnet noch sind die Fahrzeug in besonderer Form gegen Raub geschützt. Eine Haftung der ThermoMed wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere im Falle einer Beraubung, ist daher ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. Die Haftung entfällt ebenfalls bei Entgegennahme von Falschgeld, soweit dies nicht wenigstens grob fahrlässig war.

7.10 ThermoMed haftet nicht für Folgeschäden bzw. Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangene Gewinne oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen.

7.11 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, wie z.B. Erdbeben, extreme Wetter- bzw. Verkehrsverhältnisse, Flut, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

7.12 ThermoMed übernimmt für den Inhalt der Sendungen keinerlei Verantwortung.

8. Versicherung
Der Auftraggeber kann ThermoMed im Rahmen der Sendungsdatenübermittlung aufgeben, die übersandten Waren mit bis zu € 50.000,00 pro Packstück höher zu versichern. In diesem Fall schließt ThermoMed eine gesonderte Transportversicherung für die betreffenden Waren ab, die mit drei Promille des Höherversicherungswertes abgerechnet wird, mindestens aber mit € 5,00 pro Packstück.

9. Datenschutz
ThermoMed ist berechtigt, die vom Auftraggeber oder Empfänger zur Verfügung gestellten Daten zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses (einschließlich der Abrechnung) sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von ThermoMed in elektronischer und anderer Form zu verarbeiten und zu nutzen. In diesem Rahmen dürfen die Daten auch an Dritte, mit denen ThermoMed bei der Erfüllung seiner Pflichten und der Wahrnehmung seiner Rechte zusammenarbeitet, weitergegeben werden.

10. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

11. Teilunwirksamkeit / Gerichtsstand/Anwendbares Recht

11.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

11.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 69469 Weinheim. Sollte gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand außerhalb Deutschlands begründet sein, trägt der Auftraggeber alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung anfallen.

11.3 Auf das Auftragsverhältnis findet, soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt, Deutsches Recht Anwendung.

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